- Definitionen
- Anwendbarkeit
- Abschluss und Änderung des Abkommens
- Preise, Rechnungsstellung und Zahlung
- Lieferung von Waren
- Eigentümerschaft und Risiko
- Verpackung
- Transport
- Ausführung von Arbeiten und Erbringung von Dienstleistungen
- Zusätzliche Arbeiten und stornierte Arbeiten
- Zulieferer, Unterauftragnehmer und andere Dritte
- Leistungsplan, Fortschrittsberichte, Überwachung und Zusammenarbeit
- Hilfsmittel und Informationen
- Inspektion
- Bürgschaft
- Vertraulichkeit
- Auflösung
- Änderungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB)
- Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
In diesen Einkaufsbedingungen haben die nachstehend aufgeführten Begriffe die folgende Bedeutung:
CTP : Champion Trophy Products und/oder mit ihr verbundene Unternehmen;
Lieferant : eine Partei, die Waren an Champion Trophy Products liefert, Dienstleistungen erbringt und/oder für sie arbeitet oder dies mit CTP vereinbart hat, oder eine Partei, der CTP eine andere Art von Auftrag erteilt hat;
Vertrag: alle Vereinbarungen zwischen CTP und einem Lieferanten in Bezug auf den Kauf von Waren durch CTP und/oder die Ausführung von Arbeiten und die Erbringung von Dienstleistungen durch den Lieferanten sowie alle Handlungen (einschließlich Rechtshandlungen), die mit dem Vorgenannten zusammenhängen;
Standort : Lager von CTP
- Anwendbarkeit
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bewerbungen, Angebote, Offerten, Aufträge, Bestellungen (IKC), Auftragsbestätigungen, Verträge und andere Rechtshandlungen in Bezug auf die zu liefernden Waren, zu erbringenden Dienstleistungen, auszuführenden Aufträge und sonstigen vom Lieferanten oder von CTP zu verrichtenden Arbeiten.
Abweichungen von und/oder Ergänzungen zu den vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen können
nur schriftlich und in ausdrücklicher Form vereinbart werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, wie auch immer sie benannt sein mögen, gelten ausdrücklich nicht.
Für den Fall, dass der Inhalt des Vertrages vom Inhalt dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweicht, ist der Inhalt des Vertrages maßgebend.
3. Zustandekommen und Änderung des Vertrags
Angebote, Offerten usw., die vom Lieferanten stammen, sind unwiderruflich, es sei denn, es ergibt sich unmissverständlich
aus dem Angebot, dem Kostenvoranschlag usw. hervorgeht, dass es frei von Verpflichtungen ist.
Ein Vertrag zwischen CTP und dem Lieferanten kommt nur dann zustande, wenn CTP ausdrücklich eine
Auftrag, Angebot oder Kostenvoranschlag des Lieferanten schriftlich bestätigt hat oder eine schriftliche Bestätigung in dieser
Achtung. In diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedeutet "schriftlich" oder "in schriftlicher Form" Folgendes
jede Form der Kommunikation über Post, E-Mail oder andere Formen des elektronischen Datenverkehrs.
Der Lieferant muss alle Mitteilungen in Bezug auf den Vertrag schriftlich übermitteln oder bestätigen,
unter Angabe des vollständigen Firmennamens von CTP, der Bestellnummer (IKC), des Gesamtpreises für die Lieferungen und der
Bestimmungsort wie in der betreffenden Bestellung angegeben. Eine mündliche Bestellung oder ein mündlicher Auftrag ist nicht bindend für
CTP, es sei denn, CTP hat die mündliche Bestellung oder den Auftrag schriftlich bestätigt.
Alle Kosten, die mit der Erstellung eines Angebots oder einer Offerte usw. verbunden sind, gehen zu Lasten des Lieferanten.
4. Preise, Rechnungsstellung und Zahlung
(a)Sofern CTP und der Lieferant nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, verstehen sich alle vereinbarten Preise (FOB) einschließlich Transport zu der von CTP angegebenen Lieferadresse, einschließlich vereinbarter ordnungsgemäßer Verpackung und einschließlich sonstiger von Dritten oder anderweitig auferlegter zusätzlicher Kosten oder Abgaben.
(b) Macht der Lieferant von einer vereinbarten oder ihm aufgrund einer Rechtsvorschrift eingeräumten Preiserhöhungsbefugnis Gebrauch, ist CTP berechtigt, den Vertrag (einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen) aufzulösen, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist und ohne in diesem Zusammenhang eine Entschädigung zu schulden. Der Lieferant ist nicht berechtigt, sich auf eine vereinbarte oder ihm aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung eingeräumte Befugnis zur Preiserhöhung für bereits erteilte Aufträge zu berufen.
(c) Der Lieferant muss Rechnungen in einem einzigen Exemplar in USD an die Postanschrift/E-Mail-Adresse von CTP senden, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Der Lieferant muss in seinen Rechnungen Folgendes angeben:
- Name / Anschrift des Lieferanten
- Rechnungsnummer
- Datum der Rechnung
- Alle IKC-Nummern
- Container / LCL-Nummer
- Datum der Verladung
- Von (Hafen) und Nach (Ziel)
- Herkunftsland
- Bedingungen für die Lieferung
Der Lieferant muss in der Rechnung pro IKC-Nummer angeben:
- Kartons pro Artikelnummer
- Artikel Nummer
- Beschreibung
- Größe
- Farbe
- Statistischer Code pro Artikelnummer
- Gesamtmenge pro Artikelnummer
- Stückpreis pro Artikelnummer
- Gesamtbetrag (Währung) pro Artikelnummer
In der Fußzeile muss der Lieferant angeben:
- Zahlungsinformationen der Lieferanten
- Lieferant von Briefmarken
- Unterschrift Lieferant
Rechnungen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, werden nicht bearbeitet und an den Lieferanten zurückgeschickt.
(d) Im Falle der Lieferung von Waren ist die Rechnung innerhalb von zwei (2) Tagen nach der Lieferung einzureichen. Im Falle eines Auftrags zu einem Festpreis muss der Lieferant innerhalb von zwei (2) Wochen nach Abschluss der Arbeiten und/oder Erbringung der Dienstleistungen eine Rechnung gemäß Artikel 4 Buchstabe c) dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vorlegen. Im Falle von Arbeiten auf Kosten-Plus-Basis müssen die Rechnungen auf der Grundlage des vereinbarten Kosten-Plus, Tagesabrechnungen oder Wochenabrechnungen innerhalb von zwei (2) Wochen nach Ausführung der Arbeiten vorgelegt werden.
(e) Die Zahlung hat innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu erfolgen, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart, und zwar unter der Voraussetzung, dass die gelieferten Waren und/oder die erbrachten Dienstleistungen und/oder die ausgeführten Arbeiten genehmigt worden sind, und nach Erhalt aller damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der korrekt adressierten und vollständigen Rechnung.
(f) Für den Fall, dass der Lieferant einer Verpflichtung aus dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht oder nicht vollständig nachkommt, ist CTP berechtigt, die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Lieferanten auszusetzen.
(g) CTP ist jederzeit berechtigt, Forderungen des Lieferanten mit Forderungen, die sie gegen den Lieferanten hat, zu verrechnen, gleichgültig aus welchem Grund.
(h) Eine von CTP geleistete Zahlung bedeutet keinen Verzicht auf Rechte welcher Art auch immer.
(i) CTP akzeptiert keine Preiserhöhungen in der Zeit vom1. Mai bis zum30. April des Folgejahres.
5. Lieferung von Waren
(a)Die Waren müssen auf die Art und Weise sowie an dem Ort und zu dem Zeitpunkt geliefert werden, die im Vertrag, in der Bestellung, in der Beauftragung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen angegeben sind. Falls keine diesbezüglichen Vereinbarungen getroffen wurden, hat die Lieferung an das Lager Champion Trophy Products in den Niederlanden zu erfolgen. (FOB) Unter Lieferung ist auch die Lieferung aller dazugehörigen Unterlagen zu verstehen.
(b) Wünscht der Lieferant Teillieferungen, so hat er dies CTP schriftlich unter Angabe der korrekten Liefertermine mitzuteilen. Teillieferungen sind nur dann zulässig, wenn der Lieferant von CTP die schriftliche Genehmigung dazu erhalten hat. Wurde die Erlaubnis zu Teillieferungen erteilt, so gilt der Begriff "Lieferung" für die Anwendung dieses Artikels (5) auch als Teillieferung.
(c) Der Lieferant ist in Verzug, wenn er eine vereinbarte Frist in Bezug auf die gesamte oder einen Teil der Lieferung überschreitet.
(d) Unbeschadet des Rechts von CTP, Ersatz für den ihm entstandenen Schaden zu verlangen, garantiert der Lieferant nach den ersten 2 Wochen, um die die Lieferfrist (Fertigstellungsdatum) überschritten wird, den Versand dieser Waren auf seine Kosten per Luftfracht, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Ursache für die Überschreitung der Lieferfrist nicht auf das Risiko des Lieferanten zurückzuführen ist.
(e) Eine Mengenabweichung wird nur dann akzeptiert, wenn dies von beiden Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(f) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, gelten für die Lieferung von Waren die Incoterms in ihrer neuesten Fassung, wie sie von der Internationalen Handelskammer festgelegt wurden (einschließlich der neuesten Ergänzungen).
(g) Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen von CTP eine Produktionsplanung (Production Report - Weekly Order Report) oder einen Fortschrittsplan in Bezug auf die vom Lieferanten zu liefernden Waren zu erstellen und CTP in regelmäßigen Abständen zu übermitteln. In der Produktionsplanung bzw. dem Fortschrittsplan sind der Arbeitsfortschritt je Produktionsstätte sowie das Fertigstellungs- und Lieferdatum (ETD) anzugeben.
(h) Ist der Lieferant der Ansicht, dass er seinen Verpflichtungen (einschließlich seiner Lieferverpflichtung) nicht oder nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommen kann, hat er CTP hiervon unverzüglich unter Angabe der tatsächlichen Umstände, die einer rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Erfüllung entgegenstehen, zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ursache von CTP zu vertreten ist. Der Lieferant hat CTP mindestens zwei (2) Wochen im Voraus zu informieren.
(i) Unterlässt der Lieferant die in Absatz (h) dieses Artikels (5) vorgesehene Mitteilung an CTP, so verwirkt er alle Rechte, die er im Zusammenhang mit den in Absatz (h) dieses Artikels (5) genannten Umständen hätte geltend machen können. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, dass CTP die fraglichen Umstände kannte oder hätte kennen müssen.
6. Eigentümerschaft und Risiko
(a) Das Eigentum und die Gefahr in Bezug auf die Waren gehen zu dem Zeitpunkt vom Lieferanten auf CTP über, zu dem die Waren im CTP-Lager eingetroffen sind oder zu dem die Zahlung an den Lieferanten erfolgt ist.
(b) Der Lieferant garantiert, dass CTP das unbelastete Eigentum an diesen Waren erhält.
(c) Der Lieferant verzichtet hiermit auf alle Rechte und Befugnisse, die ihm aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts oder eines Herausgabeanspruchs in Bezug auf die gelieferten Waren zustehen.
(d) Das Eigentum an den Formen liegt jederzeit bei CTP, sobald die Zahlung durch CTP erfolgt ist, und kann daher jederzeit von CTP eingezogen werden.
7. Verpackung
(a) Der Lieferant wird die Waren auf eigene Kosten unter Beachtung der von CTP oder von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Anforderungen und in einer für die betreffenden Waren angemessenen Weise verpacken, so dass sie ihren Bestimmungsort unbeschädigt und in gutem Zustand erreichen. Der Lieferant haftet für Schäden, die durch ungenügende oder unzureichende Verpackung verursacht werden.
(b) Der Lieferant muss jeder Lieferung eine Packliste (siehe Anweisung "Packliste") beifügen, aus der hervorgeht:
In der Kopfzeile ;
- Name / Anschrift des Lieferanten
- Rechnungsnummer
- Datum der Rechnung
- Alle IKC-Nummern
- Container / LCL-Nummer
- Datum der Verladung
- Von (Hafen) und Nach (Ziel)
- Herkunftsland
- Bedingungen für die Lieferung
In der Packliste pro IKC-Nummer ;
- Gesamtmenge pro Artikelnummer
- Stück pro Karton (STP)
- Kartons pro Artikelnummer
- Beschreibung
- Größe
- Farbe
- Nettogewicht pro Artikelnummer
- Bruttogewicht pro Artikelnummer
- CBM pro Artikelnummer
In der Fußzeile ;
- Total Nettogewicht
- Gesamtbruttogewicht Artikel
- CBM insgesamt
- Lieferant von Briefmarken
- Unterschrift Lieferant
c) Die Etiketten müssen entsprechend der beschriebenen Anweisung angebracht werden.
d) Name/Adresse/Artikelnummer des Lieferanten dürfen auf keiner Verpackung und keinem Produkt genannt werden.
8. Transport
(a) CTP wird den Transport organisieren und dies dem Lieferanten mitteilen. Der Lieferant bucht den Transport in Zusammenarbeit mit CTP.
(b) Die Buchung des Containers erfolgt 2 Wochen vor dem Bereitstellungsdatum der Bestellung/Sendung bei der angegebenen Reederei durch CTP.
(c) Falls ein Lufttransport gewünscht wird, wird der Lieferant CTP über die Kosten informieren; CTP wird diese im Voraus bestätigen, bevor der Lieferant den Lufttransport buchen kann.
9. Ausführung von Arbeiten und Erbringung von Dienstleistungen
(a) Die Arbeiten und Dienstleistungen müssen in der Art und Weise erbracht werden, wie sie im Vertrag, in der Bestellung (IKC), im Auftrag oder in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen angegeben sind.
(b) Der Lieferant ist verpflichtet, CTP auf etwaige Fehler in der Beauftragung zum Zeitpunkt des Abschlusses oder der Erfüllung des Vertrages hinzuweisen. Diese Bestimmung gilt auch bei Mängeln und Untauglichkeit von Gegenständen oder Faktoren, die von CTP stammen, einschließlich Fehlern oder Mängeln in den von CTP zur Verfügung gestellten Formen, Berechnungen, ETDs, Vertragsunterlagen oder Ausführungsbestimmungen. Kommt der Lieferant seiner Warnpflicht im Sinne des Unterabschnitts nicht nach, so haftet er für alle Schäden, die CTP oder Dritten daraus entstehen.
(c) Die Ausführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen oder eines Werks gilt zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem CTP schriftlich bestätigt hat, dass die betreffenden Arbeiten und/oder Dienstleistungen ausgeführt oder erbracht oder genehmigt worden sind. Der Lieferant ist nicht berechtigt, aus einer solchen Bestätigung oder Genehmigung irgendein Recht abzuleiten, und die Bestätigung oder Genehmigung hindert CTP daher nicht daran, seine Rechte u.a. aufgrund eines Verstoßes seitens des Lieferanten auszuüben (als Beispiel).
(d) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Ausführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen auszusetzen, wenn Champion Trophy Products gegen eine oder mehrere seiner Verpflichtungen verstößt.
(e) Die vom Lieferanten zugunsten von CTP herzustellenden Teile und/oder Komponenten eines Werks sowie die in diesem Zusammenhang von Dritten an den Lieferanten oder an CTP gelieferten Waren gehen in das Eigentum von CTP über, sobald sie im Lager eingetroffen sind oder wenn sie am Montage- oder Lagerort von CTP eintreffen, falls sich dieser Ort außerhalb des Lagers befindet, es sei denn, (i) die Parteien haben etwas anderes vereinbart oder (ii) die Teile oder Komponenten wurden vor, während oder nach ihrer Ankunft an den Standorten oder dem Montage- oder Lagerort auf der Grundlage von Artikel 14 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen zurückgewiesen.
(f) Die in Absatz (e) genannte Be- oder Verarbeitung der von CTP oder von Dritten zur Verfügung gestellten Teile und/oder Komponenten sowie der Waren durch den Lieferanten erfolgt im Namen und für Rechnung von CTP.
(g) Der Lieferant verpflichtet sich, CTP unverzüglich nach Aufforderung durch CTP Gelegenheit zu geben, die in Buchstabe e) genannten Materialien und/oder Teile als Eigentümer wieder in Besitz zu nehmen, auch wenn dies zu Lasten der dadurch entstehenden neuen Waren gehen sollte, und/oder dafür zu sorgen, dass der oder die genannten Dritten zur Zufriedenheit von CTP Erklärungen über den Erhalt des Eigentumsrechts von CTP abgeben.
(h) Der Lieferant trägt das Risiko in Bezug auf die Arbeiten, unabhängig von ihrem Fertigstellungsgrad, und das Risiko in Bezug auf die von CTP zur Verfügung gestellten Hilfsmittel, einschließlich der in Artikel 9 Buchstabe e) genannten Güter, bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Arbeiten gemäß den in Artikel 9 Buchstabe c) enthaltenen Bestimmungen abgeschlossen sind.
(i) CTP wird zweimal jährlich ein Vendorrating durchführen, um die Leistung des Lieferanten anhand der folgenden Werte zu überwachen und zu bewerten;
- Ansicht der Fabrik
- Preis
- Lieferzeiten
- Kommunikation
- Pro-aktive Haltung
- Qualitätskontrolle
- Qualitätssicherung
- Innovation
Dies wird mit dem Lieferanten besprochen, und es werden Vorkehrungen getroffen, um die Leistung zu verbessern, wo dies erforderlich ist.
10. Zusätzliche Arbeiten und stornierte Arbeiten
(a)Der Lieferant ist verpflichtet, CTP unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er der Meinung ist, dass die Art und/oder der Umfang der Arbeiten geändert werden müssen und diese Änderung zu Umständen führt, die die Kosten erhöhen/verringern würden. CTP ist nicht verpflichtet, eine Preiserhöhung zu zahlen, wenn der Lieferant seiner Warnpflicht im Sinne dieses Absatzes nicht nachgekommen ist.
(b) Zusätzliche Arbeiten und/oder sonstige Abweichungen von dem Auftrag, den CTP dem Lieferanten erteilt hat, werden, auch wenn es sich um eine Kürzung oder Verbesserung handelt, nur nach schriftlicher Anweisung des Lieferanten durch einen bevollmächtigten Vertreter von CTP ausgeführt.
(c) Der Lieferant muss ein gesondertes Angebot zu einem Festpreis für alle zusätzlichen Arbeiten vor oder während der Ausführung der Arbeiten und/oder der Erbringung der Dienstleistungen vorlegen, die CTP vom Lieferanten verlangt hat.
11. Zulieferer, Unterauftragnehmer und sonstige Dritte
(a) Der Lieferant ist verantwortlich für die Nebenlieferanten, Subunternehmer und/oder andere Dritte (und deren Personal), die im Zusammenhang mit den auszuführenden Arbeiten und/oder zu erbringenden Dienstleistungen eingeschaltet werden, und trägt für diese Sorge. Die Entscheidung des Lieferanten, Zweitlieferanten, Subunternehmer und/oder andere Dritte (und deren Personal) zu beauftragen, unterliegt der vorherigen Zustimmung von CTP. Eine solche Genehmigung entbindet den Lieferanten jedoch in keiner Weise von seiner Haftung für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag und der Verpflichtungen der vom Lieferanten beauftragten Nebenlieferanten, Unterauftragnehmer und/oder sonstigen Dritten (und deren Personal).
(b) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten sinngemäß auch für Nebenlieferanten, Subunternehmer und Dritte, die der Lieferant einschaltet. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Nebenlieferanten, Subunternehmer und/oder sonstigen Dritten korrekt, rechtzeitig und vollständig zu benachrichtigen.
(c) Wenn CTP dies wünscht, wird der Lieferant CTP innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Tagen nach Auftragserteilung Kopien von Aufträgen, Verträgen usw. mit Zweitlieferanten, Subunternehmern und/oder anderen Dritten in dreifacher Ausfertigung (ggf. unter Weglassung der Preise) übermitteln.
12. Leistungsplan, Fortschrittsberichte, Überwachung und Zusammenarbeit
(a)Auf Verlangen des CTP ist der Lieferant verpflichtet, dem CTP so schnell wie möglich einen Leistungs- und/oder Montageplan für die beim CTP auszuführenden Arbeiten und/oder zu erbringenden Leistungen vorzulegen, der Folgendes enthält:
(i) Wöchentlicher Auftragsbericht
(ii) Bestandsstatistiken
(iii) Produktionsplanungsprozess (jeder Prozess)
(IV) Produktionsübersicht
(V) Blatt "Planung neuer Artikel
(b) Der Lieferant muss zulassen, dass andere Arbeiten an oder in der Nähe des Werks durchgeführt werden, und muss sicherstellen, dass diese Arbeiten durch die Ausführung seiner Arbeiten nicht behindert oder beeinträchtigt werden. Der Lieferant muss sicherstellen, dass der Geschäftsbetrieb von CTP durch die Ausführung der Arbeiten nicht gestört oder beeinträchtigt wird.
13. Hilfsmittel und Informationen
(a) Alle Hilfsmaterialien, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zeichnungen, Modelle (einschließlich Gießmodelle), Formen, Gesenke sowie Ausrüstungen und Werkzeuge, die CTP dem Lieferanten für die Erfüllung des Vertrags zur Verfügung stellt oder die der Lieferant auf Kosten von CTP erwirbt, sind Eigentum von CTP und CTP ist berechtigt, sie jederzeit einzufordern. Der Lieferant wird alle diese Hilfsmittel auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten verwalten, verwenden und in gutem Zustand halten. Die Hilfsmittel, die CTP dem Lieferanten zur Erfüllung des Vertrages, der Bestellung und/oder des Auftrages zur Verfügung stellt, sind gesondert und erkennbar als Eigentum von CTP zu lagern und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von CTP nicht aus den Lagern bzw. Lager- und Montageplätzen, sofern sie sich außerhalb der Lager befinden, entfernt werden.
(b) Wird dem Lieferanten ein Gießmodell zugesandt, so hat er es bei Erhalt anhand der Zeichnung zu prüfen.
(c) Der Lieferant darf die in Buchstabe a) dieses Artikels 13 genannten Hilfsmittel nur mit schriftlicher Genehmigung von CTP für Dritte verwenden oder von diesen verwenden lassen.
(d) Alle Zeichnungen und sonstigen Informationen, die für die Montage, Verwendung, Wartung und Reparatur der vom Lieferanten gelieferten Waren/Gegenstände erforderlich sind, sind CTP so schnell wie möglich in zweifacher Ausfertigung oder in der im Vertrag angegebenen Menge zuzusenden.
(e) Die in den Unterabschnitten a) und d) dieses Artikels 13 genannten Informationen, Zeichnungen usw. sind Eigentum von CTP.
14. Qualität und Inspektion
(a) CTP hat jederzeit das Recht, die gelieferten Waren und/oder die künftig zu liefernden Waren einer Zwischen- oder Endkontrolle (AQL) zu unterziehen, u.a. in Bezug auf:
(i) die Qualität und die korrekte Anwendung der verwendeten Materialien; und/oder
(ii) die Leistung und den Fortschritt in den Fabriken und an den Arbeitsplätzen des Lieferanten und/oder der
Zweitlieferanten, Unterauftragnehmer und/oder andere vom Lieferanten beauftragte Dritte.
(b) CTP ist auch berechtigt, eine Zwischenkontrolle durchzuführen (oder durchführen zu lassen - AQL), um festzustellen, ob die erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen und/oder die ausgeführten oder noch zu erbringenden Arbeiten in Übereinstimmung mit dem Vertrag und diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen erbracht und/oder durchgeführt wurden und/oder werden.
(c) Der Lieferant ist verpflichtet, bei den in den Buchstaben a) und b) dieses Artikels (14) genannten Zwischen- und/oder Endkontrollen in vollem Umfang mitzuwirken.
(d) CTP wird den Lieferanten im Falle einer vorläufigen oder endgültigen Ablehnung benachrichtigen, und CTP wird entscheiden, ob der Lieferant:
(i) die beanstandeten Waren innerhalb einer von CTP zu bestimmenden Frist nachzubessern oder zu ersetzen oder das Fehlende zu ergänzen, bis die vereinbarten Anforderungen erfüllt sind; und/oder
(ii) die Arbeiten und/oder Dienstleistungen so zu erbringen, dass sie mit dem Vertrag und/oder diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen innerhalb einer von CTP zu bestimmenden Frist übereinstimmen.
(e) Sofern der Lieferant seinen Verpflichtungen gemäß vorstehendem Absatz (d) nicht nachkommt, ist CTP berechtigt, die in diesem Absatz genannten Handlungen auf Risiko und Kosten des Lieferanten vorzunehmen (oder vornehmen zu lassen). CTP wird den Lieferanten hiervon in Kenntnis setzen.
Metallisierte und/oder lackierte Produkte
1. Gültigkeit der Bedingungen und Konditionen
Die Qualitätsbedingungen gelten in vollem Umfang für alle Lieferungen von metallisierten und/oder lackierten Produkten ab dem Datum ihrer Unterzeichnung durch CTP und den Lieferanten.
2. Qualitätsbedingungen Rohstoffe
CTP muss vom Lieferanten umfassend über die verwendeten Materialien und Zusatzstoffe des Rohmaterials informiert werden.
Der Kunde ist für die Angemessenheit der verwendeten Materialien verantwortlich.
Für die Qualität der vom Lieferanten gelieferten Rohstoffe ist und bleibt der Lieferant verantwortlich. Der Lieferant ist verantwortlich für die Lieferung von Produkten mit einer perfekten glatten Oberfläche, frei von:
- Staub
- Schadenersatz
- Verformungen
- Punkte, matte Stellen, Kratzer usw.
- Eventuelle Fettspuren
- Etwaige Spuren von Silikonen
- Spritzgießgewinde
- Trümmer beim Spritzgießen
Die oben genannten Punkte gelten auch für die Qualität des verwendeten Verpackungsmaterials.
Der Lieferant ist sich der Tatsache bewusst, dass die in den Rohstoffen sichtbaren Spritzgusslinien und/oder -markierungen, Punkte, Kratzer und Streifen auch nach der Metallisierung/Lackierung sichtbar sein werden.
CTP kann nicht für Fehler nach der Metallisierung oder Lackierung verantwortlich gemacht werden, die durch die Qualität der Rohstoffe entstehen und/oder verursacht werden.
Der Lieferant ist für die Kontrolle der Rohstoffe verantwortlich, bevor er sie an CTP liefert.
3. Standardverfahren Neue Entwicklungsartikel
CTP stellt ein Blatt zur Planung neuer Artikel zur Verfügung, das mit dem Lieferanten ausgetauscht wird, um die Entwicklung neuer Artikel zu überwachen.
4. Technische oder verfahrenstechnische Änderungen
Wenn der Lieferant oder der Spritzgießer Änderungen in seinem Produktionsprozess der Rohstoffe vornimmt, muss CTP darüber informiert werden. Geringfügige Änderungen im Spritzgießprozess können nach der Metallisierung und/oder Lackierung große Auswirkungen haben. Wenn Änderungen am Spritzgussverfahren oder an den verwendeten Materialien vorgenommen wurden und dies zu einer Ablehnung führt, kann und wird CTP nicht verantwortlich gemacht werden.
5. Normen der Kontrollmethoden
Jede Produktion wird während der Produktion und vor dem Versand an den Kunden kontrolliert. Nach der Produktion wird eine Stichprobenkontrolle gemäß der Militärnorm (AQL) durchgeführt. Sofern von CTP nicht anders angegeben.
6. Annehmbare Qualitätsstufe (AQL)
Die Bedingungen für ein akzeptables Qualitätsniveau sind im militärischen Standardprüfverfahren festgelegt. Es sieht Folgendes vor:
- Ein Stichprobenplan.
- Die Anzahl der zu prüfenden Proben hängt von der Größe der Produktion ab. Wichtiger Hinweis: Aus jedem Karton muss die gleiche Anzahl von Proben entnommen werden, um einen realistischen Überblick über die Produktion zu erhalten.
- Die Kriterien für Annahme und Ablehnung für diese statistische Qualitätskontrolle.
- Sie legt die Grenzwerte für die zulässigen Mengen an fehlerhaften Produkten in der Produktion fest
- Der AQL-Wert.
- Jede Fehlerklasse entspricht einem AQL-Wert. Das bei Champion verwendete Standard-Qualitätsniveau ist auf Stufe 2 festgelegt, mit Ausnahme von leichten Mängeln, die auf Stufe 1 festgelegt sind:
- Kritisch: AQL 0,65
- Hauptfach: AQL 1,5
- Geringfügig: AQL 6,5
Ein QC-Handbuch (detaillierte Beschreibung) wird von CTP bei der Produktion zur Verfügung gestellt.
7. Defekte Artikel
Ein fehlerhafter Artikel ist ein Artikel, der einen oder mehrere Mängel aufweist. Weist ein Artikel mehrere Fehler in verschiedenen Klassen auf, wird er in die Klasse des schwerwiegendsten Fehlers eingestuft. Die Annahme- oder Rückweisungskriterien richten sich nach der Anzahl der mangelhaften Artikel und nicht nach der Gesamtzahl der an den Produkten festgestellten Mängel.
8. Klassifizierung der Mängel
Kritischer Fehler: ein Fehler, der erfahrungsgemäß wahrscheinlich ist:
- Verhinderung der Verwendung des Artikels für den Zweck, für den er bestimmt ist.
- Es besteht Unfallgefahr für das Personal im Werk des Kunden oder für den Endverbraucher.
- Größere und wiederholte Schäden an den Geräten, die den Artikel erhalten, verursachen.
Schwerwiegender Mangel: ein Mangel, der kein kritisches Risiko darstellt:
- Verursachen einer Störung.
- Erhebliche Verringerung der Benutzerfreundlichkeit oder des kommerziellen Wertes des Produkts.
* In der Regel ist ein größerer Mangel "auf Armeslänge" deutlich sichtbar.
Geringfügiger Mangel: ein Mangel, der:
- Der kommerzielle Wert des Produkts wird dadurch geringfügig gemindert.
- Die Benutzerfreundlichkeit des Produkts wird geringfügig eingeschränkt.
- Weicht geringfügig von etablierten Normen ab, hat aber keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwendung des Produkts.
* In der Regel ist ein geringfügiger Mangel "auf Armeslänge" nicht sichtbar.
9. Fehlertafeln
Um ästhetische Mängel in größere und kleinere zu klassifizieren, ist es notwendig, ein "Fault Board" (Fehlerspektrum) zu erstellen. Diese Mängellisten sollten vom Lieferanten erstellt werden.
10. Farbe Bretter
Um die akzeptablen Grenzen der Färbung zu klassifizieren, ist es notwendig, ein "Color Board" (Bereich der Farbvariation) zu haben. Diese Tafeln werden vom Lieferanten zusammen mit der Pré-Serie geliefert. Nach der Genehmigung muss Champion mindestens zwei unterschriebene Exemplare vom Lieferanten zurückerhalten.
Ohne ein unterzeichnetes Color Board kann und wird der Lieferant nicht mit der Produktion beginnen.
11. Ablehnung, Bearbeitung eines Antrags
Eine Produktion gilt als abgelehnt, wenn die Anzahl der bei einer stichprobenartigen Kontrolle gefundenen fehlerhaften Produkte höher ist als die im AQL festgelegte zulässige Grenze.
CTP kann unter allen Umständen eine Reklamation für fehlerhafte Artikel bearbeiten. (AQL wird für ausgewählte Artikel durchgeführt.)
AQL Ausgehend
- Innerhalb von 24 Stunden muss der Lieferant CTP per E-Mail unter Beifügung des AQL-Dokuments und deutlicher Bilder des Mangels informieren.
- Diese E-Mail muss Folgendes enthalten;
- Definieren Sie das Problem
- Anregung
- Lösung
- Aktionsplan
- Der Lieferant muss sofortige Maßnahmen in seinem Prozess ergreifen, um den Fehler in Zukunft zu verhindern.
- CTP erteilt eine endgültige Genehmigung.
AQL Eingehend
- Innerhalb von 10 Tagen muss CTP den Lieferanten per E-Mail unter Beifügung des AQL-Dokuments und deutlicher Bilder der fehlerhaften Teile informieren.
- Diese E-Mail muss Folgendes enthalten;
- Anregung
- Lösung
- Innerhalb von 24 Stunden muss der Lieferant CTP per E-Mail informieren, diese muss enthalten;
- Definieren Sie das Problem
- Aktionsplan
- Der Lieferant muss sofortige Maßnahmen in seinem Prozess ergreifen, um den Fehler in Zukunft zu verhindern.
- CTP und Lieferant erzielen eine Einigung über den Mangel.
Allgemeine Beschwerden
- CTP schickt eine Beschwerde einschließlich Dokumentation. (z. B. Bilder, Muster usw.)
- Innerhalb von 24 Stunden muss der Lieferant dem CTP den Empfang bestätigen.
- Innerhalb von 3 Tagen muss der Lieferant CTP per E-Mail informieren, diese muss enthalten;
- Definieren Sie das Problem
- Anregung
- Lösung
- Aktionsplan
- CTP erteilt die endgültige Genehmigung.
15. Bürgschaft
(a) Der Lieferant garantiert, dass die zu liefernden Waren oder die auszuführenden Arbeiten oder die zu erbringenden Dienstleistungen und/oder die auszuführenden Arbeiten mit dem Vertrag und diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen übereinstimmen werden.
Diese Garantie umfasst in jedem Fall die Garantie, dass:
(i) die gelieferten/zu liefernden Waren den höchsten Anforderungen entsprechen, die nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt ihrer Herstellung gestellt werden können, und die Waren müssen außerdem aus Materialien hergestellt werden, die für den Zweck, für den die Waren bestimmt sind, am besten geeignet sind. Soweit im Vertrag oder in den von CTP zur Verfügung gestellten Zeichnungen oder sonstigen Informationen (z.B. Normen) besondere Anforderungen festgelegt sind, haben diese Vorrang;
(ii) Teile oder Komponenten, die nach den von CTP vorgelegten Zeichnungen oder Entwürfen identisch sein müssen, müssen tatsächlich austauschbar sein.
(iii) die Waren vollständig und gebrauchsfertig geliefert werden und geeignet sind;
(iv) alle Teile in der Lieferung enthalten sind, einschließlich der Teile, die nicht ausdrücklich im Vertrag genannt sind, die aber für eine ordnungsgemäße Montage erforderlich sind.
(v) die gelieferten Waren die zugesagten Eigenschaften haben;
(vi) die gelieferten Waren sind neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter;
(vii) die gelieferten Waren mit allen Informationen versehen und begleitet werden;
(viii) die gelieferten Waren mit allen von CTP angeforderten Unterlagen versehen und begleitet werden, unabhängig davon, ob CTP diese Unterlagen vor, während oder nach Abschluss des Vertrages angefordert hat;
(ix) die gelieferten Waren, das Werk, die Dienstleistungen und/oder die Arbeitstätigkeiten für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag oder die Bestellung (IKC) erteilt oder der Vertrag geschlossen wurde;
(xi) die Ausführung eines Werkes oder die Erbringung von Dienstleistungen und/oder Arbeitstätigkeiten in Übereinstimmung mit den guten fachlichen Standards und in Übereinstimmung mit den höchsten Standards erfolgt, die auf der Grundlage des Standes der Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem sie stattfindet, festgelegt werden können;
(xii) die Arbeiten, Dienstleistungen und/oder Arbeitstätigkeiten ohne Unterbrechung durchgeführt werden;
16. Vertraulichkeit
(a) Der Lieferant ist verpflichtet, alle von CTP stammenden Informationen (einschließlich Ideen, Wissen, Informationen, Verfahren, Materialien, Zeichnungen, Muster, Preise, Auftragsstatistiken usw.), von denen er im Zusammenhang mit dem Vertrag (und der Erfüllung des Vertrags) Kenntnis erlangt und die CTP als vertraulich bezeichnet hat oder bei denen der Lieferant vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass sie vertraulich sind, streng vertraulich zu behandeln. Der Lieferant wird vertrauliche Informationen nicht an Personen weitergeben, die die vertraulichen Informationen für die Vereinbarung (und/oder die Erfüllung der Vereinbarung) benötigen. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung von CTP wird der Lieferant keine vertraulichen Informationen oder Teile davon an Personen, Firmen, Unternehmen oder andere Einrichtungen weitergeben und die vertraulichen Informationen oder Teile davon nicht für andere Zwecke als für den Vertrag (und/oder die Erfüllung des Vertrages) verwenden.
17. Auflösung
(a) CTP ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen, ohne dass ein gerichtliches Eingreifen erforderlich ist (und mit sofortiger Wirkung), ohne dass CTP zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist, wenn:
(i) der Lieferant gegen eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag und/oder diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen verstößt oder wenn CTP berechtigterweise annehmen kann, dass der Lieferant seinen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommen wird;
(ii) der Lieferant einen Zahlungsaufschub beantragt oder erhält, oder falls der Lieferant für insolvent erklärt wird;
(iii) der Lieferant unter Zwangsverwaltung gestellt wird oder einem Verwaltungsbeschluss unterliegt;
(iv) der Betrieb des Lieferanten verkauft oder eingestellt wird;
(v) die für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen des Lieferanten widerrufen wurden; oder(vi) ein wesentlicher Teil des Betriebsvermögens des Lieferanten gepfändet wird.
(b) Alle Forderungen, die CTP in den unter Buchstabe a) dieses Artikels (17) genannten Fällen hat oder erwirbt, werden sofort und in voller Höhe fällig.
(c) CTP ist berechtigt, die Erfüllung des Vertrags nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise auszusetzen und/oder zu beenden, wenn außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände dies erforderlich machen. In diesem Fall wird der Lieferant für seine gerechtfertigten, unvermeidbaren und nachgewiesenen Kosten entschädigt, die als direkte Folge einer solchen Aussetzung und/oder Kündigung entstanden sind.
18. Änderungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB)
CTP ist berechtigt, den Vertrag oder diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen treten dreißig (30) Tage nach ihrer schriftlichen Bekanntgabe oder zu einem in der Bekanntgabe angegebenen späteren Zeitpunkt in Kraft.
19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(a) Das Rechtsverhältnis zwischen CTP und dem Lieferanten unterliegt ausschließlich dem niederländischen Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. (b) Alle Streitigkeiten zwischen CTP und dem Lieferanten werden vom zuständigen Gericht in Breda, Niederlande, entschieden, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.